Hier finden Sie Urteile zum Sozialrecht:
Vertrauensschutz bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
| Thema: | Vertrauensschutz bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes |
|---|---|
| Gericht: | Landessozialgericht Berlin- Brandenburg 4. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 07.04.2006 |
| Aktenzeichen: | L 4 AL 45/04 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 45 SGB 10, § 50 SGB 10 , § 330 Abs 2 SGB 3 |
Orientierungssatz
1. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann sich derjenige auf Vertrauen nicht berufen, dessen Unkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe auf wenigstens grober Fahrlässigkeit beruht.(Rn.22)
2. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Ausmaß. Diese liegt dann vor, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden. Dabei ist auf das persönliche Einsichtsvermögen des Betroffenen abzustellen.(Rn.24)
3. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Empfänger von Arbeitslosenhilfe übersieht, dass die Änderung der Lohnsteuerklasse nicht beachtet worden ist oder dass das ausgewiesene Bemessungsentgelt bei unveränderter Situation in einem deutlichen Missverhältnis zu dem zuvor zugrundegelegten steht.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 26. Januar 2004, Az: S 57 AL 1720/03, Urteil
Grundsicherung für Arbeitsuchende - erwerbsfähiger Unionsbürger - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 - Freizügigkeitsbescheinigung - Bleiberecht - Sozialhilfe für Ausländer
| Thema: | Grundsicherung für Arbeitsuchende - erwerbsfähiger Unionsbürger - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 - Freizügigkeitsbescheinigung - Bleiberecht - Sozialhilfe für Ausländer |
|---|---|
| Gericht: | Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen 20. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 03.11.2006 |
| Aktenzeichen: | L 20 B 248/06 AS ER |
| Dokumenttyp: | Beschluß |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 SGB 12, § 21 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, § 5 Abs 1 FreizügG/ EU 2004, § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, Art 14 Abs 4 Buchst b EGRL 38/2004, Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 12 S 1 EG, Art 18 Abs 1 EG |
Leitsatz
Staatsangehörige aus den neuen Mitgliedstaaten der EU, die über eine Freizügigkeitsbescheinigung verfügen, können Leistungen nach § 23 SGB 12 beantragen. (Rn.25)
Orientierungssatz
1. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sind von den Leistungen nach dem SGB 2 ausgenommen. (Rn.22)
2. Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12. Mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 haben seit 1. 4. 2006 Unionsbürger, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Leistungsanspruch nach dem SGB 2 dem Grunde nach; deshalb greift der Leistungsausschluss des § 21 Abs. 1 SGB 12 nicht. (Rn.25).
3. Nach der Rechtsprechung des EuGH erlangen nicht erwerbstätige Unionsbürger nicht nur ein Bleiberecht, sondern auch Teilhabeansprüche hinsichtlich der staatlichen Sozialleistungssysteme. Diese können durch nationales Recht eingeschränkt werden, wenn die Einreise in der Absicht erfolgt, Sozialhilfe zu erlangen. (Rn.32)
Fundstellen
NDV-RD 2007, 11-14 (red. Leitsatz und Gründe)
InfAuslR 2007, 114-118 (Leitsatz und Gründe)
EuG 2007, 332-344 (red. Leitsatz und Gründe)
Breith 2007, 796-822 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend SG Duisburg, 2. August 2006, Az: S 2 AS 167/06 ER
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat, 27. Juni 2007, Az: L 9 B 80/07 AS ER
Kommentare
Voelzke in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, § 21 SGB XII Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Anforderung an die Angemessenheitsprüfung - konkrete Verfügbarkeit angemessener Unterkünfte - Obliegenheit der Wohnungssuche - einstweiliger Rechtsschutz
| Thema: | Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Anforderung an die Angemessenheitsprüfung - konkrete Verfügbarkeit angemessener Unterkünfte - Obliegenheit der Wohnungssuche - einstweiliger Rechtsschutz |
|---|---|
| Gericht: | Landessozialgericht Baden- Württemberg 8. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 02.02.2007 |
| Aktenzeichen: | L 8 AS 6425/06 ER-B |
| Dokumenttyp: | Beschluß |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 86b Abs 2 S 2 SGG |
Leitsatz
1. Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl BVerwG vom 28.4.2005 - 5 C 15/04 = NVwZ 2005, 1197 RdNr 11; Beschlüsse des Senats vom 25.1.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B und 9.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B). (Rn.14)
2. Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB 2 ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl LSG Darmstadt vom 5.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF bzw § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Mainz vom 19.9.2006 - L 3 ER 161/06 AS). (Rn.15)
3. Ob der Hilfebedürftige seine Obliegenheit erfüllt hat, lässt sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (häufig) nicht aufklären. Deshalb ist in einem solchen Fall über den Antrag anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. (Rn.15)
weitere Fundstellen
NZM 2007, 297-298 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 16. November 2006, Az: S 12 AS 2498/06 ER, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22
Kalhorn in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 9. November 2006, Az: L 8 AS 4787/06 ER-B
Vergleiche Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, 5. Oktober 2006, Az: L 7 AS 126/06 ER
Vergleiche Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 19. September 2006, Az: L 3 ER 161/06 AS
Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 25. Januar 2006, Az: L 8 AS 4296/05 ER-B
Vergleiche BVerwG 5. Senat, 28. April 2005, Az: 5 C 15/04